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Vereins- und Westbank: Erhöhung der festgesetzten Squeeze-out-Barabfindung - Dies aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs
Die außerordentliche Hauptversammlung der Vereins- und Westbank AG vom 24. Juni 2004 hat auf Verlangen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG (Hauptaktionärin) die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Vereins- und Westbank AG auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 25,00 EUR beschlossen. Gegen diesen Beschluss haben insgesamt zehn Aktionäre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen zum Landgericht Hamburg erhoben.

Auf Anraten und Empfehlung des Landgerichts Hamburg haben die Parteien, unter Beitritt der Hauptaktionärin auf Seiten der Vereins- und Westbank AG, einen Prozessvergleich zur Beendi-gung des Rechtsstreits geschlossen. Dieser Prozessvergleich, in dem die Hauptaktionärin als Streitbeitretende und die Vereins- und Westbank AG als Beklagte bezeichnet werden, sieht für alle Minderheitsaktionäre eine Erhöhung der Barabfindung vor und enthält u.a. die folgenden Regelungen:

1. Die Streitbeitretende verpflichtet sich, den Minderheitsaktionären der Beklagten statt der in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 24. Juni 2004 beschlossenen und fest-gelegten Barabfindung in Höhe von 25,00 EUR je Stückaktie eine Barabfindung von 26,65 EUR je Stückaktie (die "26,65-Abfindung") zu zahlen.

a) Die 26,65-Abfindung wird ab dem Tag der Eintragung des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Juni 2004 (der "Übertragungsbeschluss") in das Handelsregister der Beklagten beim Amtsgericht Hamburg mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Die Zinsen werden nicht mit der 26,65-Abfindung verrechnet.

b) Die 26,65-Abfindung steht allen Minderheitsaktionären der Beklagten zu, deren Aktien auf die Streitbeitretende gemäß § 327 e Abs. 3 Satz 1 AktG übergehen. Dieser Vergleich stellt insoweit einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter dar (§ 328 BGB).

2. Das Recht der Minderheitsaktionäre, die 26,65-Abfindung durch ein Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG überprüfen zu lassen, bleibt durch diesen Vergleich unberührt.


Veröffentlichungsdatum: 28.10.2004 - 20:28
Redakteur: rpu
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