Hier die Ad-Hoc Mitteilung vom Donnerstag im Original:
"Befreiungsbegründung: Der Grund hierfür war das berechtigte Interesse des Unternehmens dahingehend, dass eine Kenntnis der Beklagten, darüber dass eine Klage gegen sie eingereicht werden soll, dazu geführt hätte, dass die Beklagten durch eine vorhergehende Klageeinreichung im anglo-amerikanischen Rechtsraum die beabsichtigte Beschreitung des deutschen Rechtsweg hätten versperren können.
Interne Abläufe: Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung war der 08.12.2004. Zeitpunkt der Entscheidung über die nunmehr vorzunehmende Mitteilung und Veröffentlichung war der 09.12.2004.
Der Insiderkreis bestand aus folgenden Personen, die alle zur Geheimhaltung verpflichtet waren: Vorstand des Unternehmens - Herr Wolfgang Preuß, Herr Hans-Werner Klose Aufsichtsratsvorsitzenden - Herr Heinz Eble, Aufsichtratsmitglied - Herr Harald Petersen beauftragte Kanzlei - Straub & Kollegen in Erlangen Hochschullehrer - Professor Dr. Fischer Direktor Finanzen des Unternehmens - William Cullen Justitiarin des Unternehmens - Brigitte Beutler.
Die PrimaCom AG und ihre Tochtergesellschaft, die PrimaCom Management GmbH, haben heute beim Landgericht Mainz eine Klage gegen die Inhaber des "Second Secured Loan", eingereicht. Der Second Secured Loan ist ein nachrangig gesicherter Kredit über 375.000.000 Euro. Mit der Klage, unter dem AZ 10HKO112/04, soll festgestellt werden, dass die PrimaCom AG und die PrimaCom Management GmbH, nicht verpflichtet sind, Zinsen auf den Second Secured Loan zu zahlen bzw. die Inhaber des Second Secured Loan etwaig bestehende Zinszahlungsansprüche aktuell nicht durchsetzen können. Die Klage stützt sich auf ein Gutachten der renommierten Wirtschaftsprüfersozietät LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz, die als Sonderprüfer bestellt sind, sowie von Prof. Dr. Armbrüster zur materiellrechtlichen Sittenwidrigkeit des Darlehens und auf ein Gutachten einer renommierten Insolvenzkanzlei, wonach der Second Secured Loan aktuell als eigenkapitalersetzend zu qualifizieren ist.
Dies hätte zur Folge, dass für die gesamte Laufzeit des Kredites keine Zinsen zu zahlen sind und bereits gezahlte Zinsen gegebenenfalls zurückgezahlt werden müssten. Der Eigenkapitalersatz führt dazu, dass die beiden Klägerinnen aktuell keiner Zinszahlungspflicht unterliegen. Die Zinszahlungspflicht lebt erst wieder auf, wenn die Gesellschaft ihre unternehmerische Krise beseitigt hat."