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Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei CENIT - Damit hätte das Unternehmen früher als erwartet Ertragssteuern zu zahlen
Bei der in dieser Woche durchgeführten steuerlichen Betriebsprüfung bei der CENIT AG Systemhaus hat die Finanzverwaltung die von CENIT bestrittene Auffassung vertreten, dass ein Teil der Verluste, die in den Vorjahren im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen an die ausländischen Tochtergesellschaften entstanden sind, dem Grunde nach als Kapitalzuführungen gewertet werden müssten und somit dem steuerlichen Gewinn zuzurechnen seien. Durch diese steuerliche Beurteilung könnte sich die Bemessungsgrundlage für die Errechnung der aktiven latenten Steuern von 4,71 Mio. EUR auf  2,4 Mio. EUR verringern. Aufgrund dieser neuen Bemessungsgrundlage würde sich eine aktive latente Steuer in Höhe von 1,0 Mio. EUR ergeben.

Durch den nach wie vor positiven erwarteten Geschäftsverlauf in 2004 geht das Unternehmen demnach davon aus, dass der steuerliche Verlustvortrag im laufenden Geschäftsjahr in voller Höhe aufgebraucht und die aktiven latenten Steuern ergebniswirksam aufzulösen seien. Diese steuerliche Beurteilung führt dazu, dass CENIT aufgrund des positiven Geschäftsverlaufs bereits für das Geschäftsjahr 2004 und damit früher als erwartet Ertragssteuern zu zahlen hätte.

Veröffentlichungsdatum: 25.11.2004 - 09:49
Redakteur: rpu
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