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CBB Holding: Keine Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit - Die Sache ist nun dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt
Nach dem heute zugegangenen Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.03.2005 wurde der sofortigen Beschwerde der Minderheitsaktionäre Annette und Klaus E.H. Zapf nicht stattgegeben. Das Amtsgericht Köln bleibt bei seiner Auffassung, dass die Eheleute Annette und Klaus E.H. Zapf keine Möglichkeit mehr haben, eine Hauptversammlung gem. § 122 AktG. laut dem ursprünglichen Antrag einzuberufen. Die Sache ist nun dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Veröffentlichungsdatum: 29.03.2005 - 17:34
Redakteur: rpu
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