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Herr Mark Oberle

Celanese: Spruchverfahrensanträge als unzulässig zurückgewiesen - Auch die 43 übrigen Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens sind allesamt unzulässig
Der Celanese AG wurde ein Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main übermittelt, mit dem der Antrag einer Aktionärin auf Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Bestimmung des Ausgleichs für die außenstehenden Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes) als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Die Aktionärin und weitere Antragsteller wollten ein derartiges Verfahren nach
§ 1 Nr. 1 SpruchG einleiten, weil sie die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG (vormals: BCP Crystal Acquisition GmbH & Co. KG) und der Celanese AG angebotene Abfindung je Aktie in Höhe von 41,92 EUR und den dort angebotenen Ausgleich je Aktie in Höhe von 3,27 EUR brutto p.a. für unangemessen halten.

In den Entscheidungsgründen weist das Gericht darauf hin, dass auch die 43 übrigen Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens allesamt unzulässig sind. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Die von einigen Minderheitsaktionären erhobenen Anfechtungsklagen gegen den Beschluss, mit dem die Hauptversammlung der Celanese AG dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt hat, sind von der Entscheidung nicht betroffen.

Veröffentlichungsdatum: 15.03.2005 - 07:39
Redakteur: rpu
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