co.don: Verlust der Hälfte des Grundkapitals
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Hauptversammlung wird einberufen
Der Vorstand der co.don AG geht nach pflichtgemäßem Ermessen davon aus, dass ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist (§ 92 Abs. 1 AktG). Der Vorstand wird entsprechend § 92 Abs. 1 AktG unverzüglich eine Hauptversammlung einberufen. Der Termin wird mit der vollständigen Einladungsbekanntmachung veröffentlicht.
Der Prozeß der Konsolidierung sowie die begonnene Restrukturierung und Neuausrichtung des Unternehmens werden nach Unternehmensangaben planmäßig weitergeführt.