Die Parteien des beim Landgericht Kiel geführten Rechtsstreits wegen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26. November 2004 zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG haben am 16. Juni 2005 einen Prozessvergleich zu Protokoll des Gerichts gegeben, der u. a. das Folgende regelt:
Die HSH Nordbank AG verpflichtet sich gegenüber sämtlichen Aktionären der Gesellschaft, zusätzlich zu der Barabfindung in Höhe von 962,00 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Beklagten, die durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 26. November 2004 festgesetzt wurde, einen weiteren Betrag in Höhe von 38,00 EUR pro übertragener Stückaktie zu zahlen. Die Zuzahlung wird gleichzeitig mit der Abfindung von der HSH Nordbank AG provisions- und spesenfrei nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Kiel ausbezahlt.
Die HSH Nordbank AG verpflichtet sich des weiteren gegenüber jedem Minderheitsaktionär der Beklagten, zusätzlich zu der Barabfindung in Höhe von 962,00 EUR und der Zuzahlung von 38,00 EUR einen weiteren Betrag in Höhe von 400,00 EUR pro übertragener Stückaktie ("weitere Zuzahlung") zu zahlen, wenn der jeweilige Minderheitsaktionär unwiderruflich erklärt, dass er sich u.a. verpflichtet, keinen Antrag auf Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz zu stellen, ein solches Spruchverfahren weder einzuleiten noch sonst zu fördern sowie auf eine in einem Spruchverfahren festgesetzte Abfindung insoweit zu verzichten, als diese einen Betrag von insgesamt 1.400,00 EUR nicht überschreitet. Der Verzicht kann bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz bestimmten Frist durch Verzichtserklärung gegenüber der HSH Nordbank AG erklärt werden. Die HSH Nordbank AG zahlt den Minderheitsaktionären, welche die Verzichtserklärung abgegeben haben, binnen 14 Bankarbeitstagen nach Ablauf der Erklärungsfrist die weitere Zuzahlung provisions- und spesenfrei auf dasselbe Konto, auf das die Barabfindung gezahlt wird.
Der Vergleich gilt als echter Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten aller Minderheitsaktionäre der Beklagten, die am Tage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses vom 26. November 2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts Kiel Aktionäre der W. Jacobsen Aktiengesellschaft sind, gleich ob sie an diesem Rechtsstreit als Kläger oder Nebenintervenienten beteiligt sind oder nicht.
Veröffentlichungsdatum:
17.06.2005
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08:30
Redakteur:
rpu