Vier von insgesamt fünf Klägern, deren Anfechtungs-und Nichtigkeitsklagen sich insbesondere gegen den in der Hauptversammlung der INKA AG vom 20.12.2004 gefassten Squeeze-out-Beschluss richteten, haben ihre Klagen vor dem Landgericht München I zurückgenommen.
Im Gegenzug hat sich der Hauptaktionär der INKA AG, die INKA Holding GmbH & Co. KG, München, im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs dazu verpflichtet, für den Fall, dass der Squeeze-out-Beschluss vom 20.12.2004 in das Handelsregister eingetragen wird, allen Minderheitsaktionären, die insbesondere auf die Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 327f AktG sowie auf eine sich gegebenenfalls aus dem Spruchverfahren ergebende zusätzliche Erhöhung der Barabfindung verzichten, zusätzlich zur festgelegten Barabfindung von 117,10 Euro je Stamm- oder Vorzugsaktie zu nominal 26,00 Euro einen weiteren Betrag von 21,90 Euro zu bezahlen (Erhöhungsangebot).