Drillisch beschließt Einziehung von bis zu 653.904 eigenen Stückaktien
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Dies ohne Kapitalherabsetzung
Die im Geregelten Markt in Frankfurt am Main (Prime Standard) notierte Drillisch AG wurde mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 27.05.2005 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 26.11.2006 eigene Aktien bis zu einem Anteil von insgesamt 10% des gezeichneten Kapitals von 34.951.036,00 EUR zu erwerben.
Der Vorstand der Drillisch AG hat am 01.07.2005 um 11:30 Uhr beschlossen, von der vorstehend beschriebenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im Hinblick auf bis zu 2% des gezeichneten Kapitals von 34.951.036,00 EUR, d.h. im Hinblick auf bis zu 653.904 Aktien Gebrauch zu machen. Der Erwerb der Aktien soll über die Börse erfolgen. Der Vorstand hat ferner beschlossen, dass von diesen Aktien bis zu 195.240 Stück zum Zwecke der Einziehung erworben werden sollen und diese, zum Zwecke der Einziehung zu erwerbenden Aktien - aufschiebend bedingt durch deren dinglichen Erwerb - ohne Kapitalherabsetzung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 237 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 AktG eingezogen. Der Aufsichtsrat der Drillisch AG hat den Beschlüssen des Vorstands am 01.07.2005 um 12:40 Uhr zugestimmt. Durch die Einziehung der bis zu 195.240 Stückaktien wird sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital der Drillisch AG entsprechend erhöhen.