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MAIHAK: Beschwerde gegen Entscheidung im Spruchstellenverfahren - Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 2005 hat dadurch keine Rechtskraft erlangt
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hamburg im Spruchstellenverfahren zur Überprüfung der durch den Beherrschungs- und Gewinn- sowie Verlustübernahmevertrag vom 12. März 2001 zwischen der Maihak AG und der SICK MAIHAK GmbH (vormals SICK UPA GmbH) festgesetzten Barabfindung und Ausgleichszahlung (Az. 414 O 99/01) wurde durch die Antragstellerin VEGA Media Service GmbH beim Hanseatischen Oberlandesgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 2005 hat dadurch keine Rechtskraft erlangt.

Die Beschwerdeinstanz wird beim Hanseatischen Oberlandesgericht unter Az. 6 W 78/05 geführt. Die Maihak AG und die SICK MAIHAK GmbH werden in diesem Verfahren zur Wahrung ihrer Rechte beim Hanseatischen Oberlandesgericht Anschlussbeschwerde einlegen.


Veröffentlichungsdatum: 19.08.2005 - 13:30
Redakteur: rpu
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