Die Julius Bär Kapitalanlage AG war mit Urteil vom 15.10.2003 in erster Instanz (Aktenzeichen Az. 2-21O298/02) zur Rückzahlung von insgesamt 2,5 Mio. EUR Zug um Zug gegen Rückgewähr von 20.676 Anteilen am Fonds Julius Bär Creativ (WKN 978500) an die arxes NCC AG verurteilt worden. Das Landgericht hatte derzeit die Auffassung vertreten, dass der Tatbestand der Prospekthaftung nach § 20 KAGG vorgelegen habe.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Durch das heutige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wird unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2003 die ursprüngliche Klage der arxes NCC AG vom 9. Juli 2002 nunmehr abgewiesen. Darüber hinaus hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, die Revision nicht zuzulassen. Damit ist der Rechtsstreit endgültig entschieden. Die Kosten des Rechtsstreits gehen zu Lasten der arxes NCC AG.
Die ausführliche Urteilsbegründung der Kammer wird in den nächsten Tagen erwartet. Aus dem Urteil des OLG ist keine Belastung des Unternehmensergebnisses der arxes zu erwarten. Die mit der streitgegenständlichen Investition in den Julius Bär Creativ Fonds verbundenen Verluste sind bereits vollständig abgeschrieben. Für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits wurden ausreichende Rückstellungen gebildet.