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Heinrich Industrie: Anfechtungsklagen beendet durch Prozessvergleich - Pressemitteilung vom Donnerstag
Die beim Landgericht Bochum rechtshängigen Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären, u.a. der Leasing & Handelsservice Heinrich GmbH, Hettstadt, und der EO Investors GmbH, Düsseldorf, gegen die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der HEINRICH INDUSTRIE AG vom 12.05.2005 über u.a. die Zustimmung zu dem von der HEINRICH INDUSTRIE AG mit der Littelfuse Holding GmbH, Düsseldorf, am 11. März 2005 geschlossenen Beherrschungsvertrag (TOP 6) und die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ("Minderheitsaktionäre") der HEINRICH INDUSTRIE AG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 24,69 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie der HEINRICH INDUSTRIE AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 5,20 EUR je Aktie auf die Littelfuse Holding GmbH, Düsseldorf, als Hauptaktionärin gem. §§ 327 a ff. AktG (TOP 7) (sogenannter "Squeeze-Out Beschluss") sind heute in der mündlichen Verhandlung durch Prozessvergleich beendet worden.

Die Hauptaktionärin der HEINRICH INDUSTRIE AG, die Littelfuse Holding GmbH, ist dem Rechtsstreit hierfür auf Seiten der Gesellschaft beigetreten. Die HEINRICH INDUSTRIE AG rechnet in Kürze mit der Eintragung des Squeeze-Out Beschlusses in das Handelsregister. Den Beherrschungsvertrag, welchem die ordentliche Hauptversammlung unter TOP 6 der HV zugestimmt hatte, hat das Amtsgericht Bochum bereits am 1. Juli 2005 in das Handelsregister eingetragen.

Im Rahmen des Prozessvergleichs hat die Hauptaktionärin der HEINRICH INDUSTRIE AG, die Littelfuse Holding GmbH, insbesondere (i) den Minderheitsaktionären, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Squeeze-Out Beschlusses ins Handelsregister des Amtsgerichts Bochum Aktionäre der Gesellschaft sind, zugesagt, den unter dem Beherrschungsvertrag gem. § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG zu zahlenden Ausgleich bei Eintragung des Übertragungsbeschlusses in voller Höhe, d.h. nicht pro rata temporis gemindert nach Eintragung des Squeeze-Out Beschlusses zu zahlen und (ii) den Minderheitsaktionären, die sich binnen einer Ausschlussfrist verpflichten, kein Spruchverfahren gem. § 1 Nr. 1 und 3 SpruchG einzuleiten, einem solchen nicht beizutreten und an dessen eventuellem Erfolg nicht zu partizipieren, einen Erhöhungsbetrag von 3,31 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft zugesagt. Darüber hinaus hat sich die Littelfuse Holding GmbH verpflichtet, die Erklärung der Commerzbank AG gem. § 327 b Abs. 3 AktG vom 11. März 2005 inhaltlich auf Zinsen und etwaige Erhöhungsbeträge ausweiten zu lassen.

Der Prozessvergleich und weitere Hinweise zu seiner Abwicklung werden gesondert veröffentlicht.

Veröffentlichungsdatum: 22.09.2005 - 16:44
Redakteur: rpu
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