Erstmals hatte in diesem Frühjahr das Bundeskartellamt den Zusammenschluss kommunaler Krankenhäuser mit einem privaten Krankenhausträger untersagt. Hierbei ging es unter anderem um die Kreiskrankenhäuser Bad Neustadt und Mellrichstadt. Gegen den Untersagungsbeschluss des BKartA hatte die RHÖN-KLINIKUM AG vor dem OLG Düsseldorf Beschwerde eingelegt. In dieser Sache wurde heute verhandelt.
Das BKartA ist bei seiner Begründung davon ausgegangen, dass beim Zusammenschluss von privaten und kommunalen Krankenhäusern die Fusionskontrolle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) anzuwenden sei und geht von einer sehr engen sachlich und räumlich relevanten Marktabgrenzung aus.
Dem Verfahren kommt Pilotcharakter zu. Erstmals wird in der Bundesrepublik Deutschland die Frage aufgeworfen, ob und unter welchen Bedingungen es zulässig ist, die Regeln der Fusionskontrolle auf Krankenhäuser anzuwenden.
Die Fusionskontrolle konterkariert nach Auffassung der RHÖN-KLINIKUM AG die Ziele des öffentlichen Gesundheitswesens. Zu diesen gehören insbesondere Kostendämpfung, Qualitätssicherung und flächendeckende Versorgung.
Das Management des börsennotierten Klinikkonzerns aus der Rhön ist überzeugt von dem eingeschlagenen qualitätsorientierten Wachstumspfad. "Das Verfahren behindert unsere Akquisitionsstrategie nicht. Die RHÖN-KLINIKUM AG verfügt lediglich über einen Marktanteil von 2% des deutschen Akutkrankenhausmarktes und ist noch nicht in allen Regionen präsent", so Vorstandsvorsitzender Wolfgang Pföhler. "Derzeit verhandeln wir wegen der Übernahme von Akutkliniken mit mehreren Trägern und sind sicher, dass - sollte es hier zu Übernahmen kommen - keine Untersagung erfolgen wird."
"Die abschließende Entscheidung wird eine grundsätzliche, über die RHÖN-KLINIKUM AG hinausgehende, Bedeutung für das gesamte Gesundheitswesen haben", so Pföhler.