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INKA: Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet - Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister kann zeitnah erfolgen
Durch Beschluss vom heutigen Tag hat das Landgericht München I festgestellt, dass durch gerichtlichen Vergleich der INKA AG mit dem Kläger Herrn Arno H. Menzel nunmehr alle Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den in der Hauptversammlung der INKA AG vom 20.12.2004 gefassten Squeeze-out-Beschluss beendet sind.

Im Rahmen des oben genannten gerichtlichen Vergleichs hat sich der Hauptaktionär der INKA AG, die INKA Holding GmbH & Co. KG, München, verpflichtet, für den Fall, dass der Squeeze-out-Beschluss vom 20.12.2004 in das Handelsregister eingetragen wird, jedem Minderheitsaktionär - unabhängig von einem Verzicht auf die Einleitung eines Spruchverfahrens gemäß § 327f AktG sowie auf eine sich gegebenenfalls aus dem Spruchverfahren ergebende zusätzliche Erhöhung der festgelegten Barabfindung - zusätzlich zur festgelegten Barabfindung von 117,10 EUR je Stamm- oder Vorzugsaktie zu nominal 26,00 EUR einen weiteren Betrag von 21,90 EUR (Erhöhungsbetrag) zu bezahlen mit der Maßgabe, dass dieser Erhöhungsbetrag auf eine mögliche zusätzliche Erhöhung der festgelegten Barabfindung im Wege des Spruchverfahrens anzurechnen ist.

Damit wurde das am 29.07.2005 veröffentlichte Erhöhungsangebot der INKA Holding GmbH & Co. KG gemäß dem außergerichtlichen Vergleich vom 27.07.2005 wesentlich zugunsten der Minderheitsaktionäre nachgebessert. Die Gesellschaft wird sich nun um eine rasche Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister bemühen.

Veröffentlichungsdatum: 29.11.2005 - 18:19
Redakteur: rpu
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