In dem in zweiter Instanz vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht anhängigen Spruchstellenverfahren gemäß § 306 AktG a.F. hinsichtlich der Angemessenheit von Abfindungs- und Ausgleichsanspruch aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Pilkington Holding GmbH (vormals Pilkington Deutschland GmbH) und der Pilkington Deutschland AG (vormals FLACHGLAS AKTIENGESELLSCHAFT) ist durch den der Pilkington Deutschland AG am 21.11.2005 bekannt gewordenen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.11.2005 eine Entscheidung ergangen.
Unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Nürnberg/Fürth hat das Gericht entschieden, die angemessene Barabfindung auf EUR 344,-- je Aktie im Nennwert von 50,- DM festzusetzen. Dieser Betrag ist ab dem 11.03.1989 mit jährlich 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Als angemessener Ausgleich wurde ein Betrag von EUR 22,93 brutto je Aktie im Nennwert von 50,- DM, abzüglich der jeweiligen Körperschaftssteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag in der Höhe des jeweils geltenden Tarifs mit der Maßgabe festgesetzt, dass der Nettobetrag EUR 16,28 (= DM 31,85) nicht unterschritten wird.