Celanese: Spruchverfahrensanträge zulässig
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Verfahren auf Bestimmung von Abfindung und Ausgleich wird daher fortgesetzt
Die Celanese AG hat mit Ad-hoc-Meldung vom 15. März 2005 mitgeteilt, dass sämtliche 44 Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens zur gerichtlichen Bestimmung der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG und der Celanese AG festgelegten Abfindung und Ausgleichszahlung vom Landgericht Frankfurt am Main aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen worden waren. Dagegen wurden 33 sofortige Beschwerden eingelegt. Der Celanese AG wurden heute Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main übermittelt, wonach 23 Anträge zulässig sind. Das Verfahren auf Bestimmung von Abfindung und Ausgleich wird daher vor dem Landgericht Frankfurt am Main fortgesetzt werden.