Die AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher Aktiengesellschaft und die EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG haben am 27. Januar 2006 einen gerichtlich protokollierten Vergleich mit den Klägern geschlossen, die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 13./14. Juli 2005 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher Aktiengesellschaft auf die EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 45,32 EUR je Aktie (Squeeze-out-Beschluss) sowie zum Teil auch gegen weitere auf dieser Hauptversammlung gefasste Beschlüsse erhoben haben.
Der Vergleich ist aufschiebend bedingt durch die Zustimmung von 6 verbleibenden Klägern. Die EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG verpflichtet sich in dem Vergleich, die von ihr festgelegte Barabfindung um 2,18 EUR auf 47,50 EUR je Stückaktie zu erhöhen. Sofern der Vergleich infolge des Bedingungseintritts wirksam wird, werden sämtliche beim Landgericht Bielefeld anhängigen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegenüber der AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher Aktiengesellschaft (Az. 15 O 154/05) beendet.
Die AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher Aktiengesellschaft wird sich in diesem Fall um die alsbaldige Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister bemühen. Mit der Eintragung werden sämtliche Aktien der Minderheitsaktionäre auf die EDEKA ZENTRALE AG & Co. KG als Hauptaktionärin gegen Zahlung der Barabfindung in Höhe von 47,50 EUR je Stückaktie übergehen.