Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der Blue Lion GmbH (Schörghuber Unternehmensgruppe). Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der Form zur Verfügung gestellt, die Sie am Ende dieser Bekanntmachung als druckfähige PDF-Datei finden. Diese wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.
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- ISIN: DE 0006966005 // WKN: 696600 -
I.
Bekanntmachung über die vergleichsweise Beilegung eines Spruchverfahrens
Vorbemerkung:
A. Die Hauptversammlung der Bayerische Immobilien AG, München (die „Gesellschaft"), hat am 15. Dezember 2004 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung in Höhe von €22,16 je Aktie gemäß der §§ 327a ff. AktG beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 12. April 2005 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht München eingetragen und ist damit wirksam. Vom vorgenannten Übertragungsbeschluss sind 355.236 Aktien von Minderheitsaktionären betroffen.
B. Diverse Aktionäre der Gesellschaft, darunter die Beschwerdeführer, haben Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung beim Landgericht München I gestellt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 5 HKO 12435/05 geführt. Mit Beschluss vom 25. November 2020 hat das Landgericht München I die Anträge der Minderheitsaktionäre zurückgewiesen und die von der Antragsgegnerin festgesetzte Barabfindung in Höhe von 22,16 je Aktie als angemessen bestätigt.
C. Gegen den Beschluss des Landgerichts München I haben zwei Antragsteller Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Das Beschwerdeverfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen 101 W 52/21 geführt.
D. Nach einer Verfahrensdauer von nunmehr rund 17 Jahren sind die Parteien gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass unter Berücksichtigung des mit dem Verfahren verbundenen Zeit- und Kostenaufwands und der bestehenden Unsicherheiten eine vergleichsweise Beilegung des Verfahrens im Interesse aller anspruchsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft und der Antragsgegnerin ist. Sie haben daher einen Vergleichsvorschlag erarbeitet und dem erkennenden Senat vorgelegt. Dies vorausgeschickt, haben die Parteien - unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtsauffassungen - im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich den anspruchsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft, auf Anraten des Senats folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:
1. Erhöhung der Barabfindung
Die im Übertragungsbeschluss vom 15. Dezember 2014 festgelegte Barabfindung in Höhe von € 22,16 je Aktie der Gesellschaft wird in Bezug auf alle abfindungsberechtigten Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre um € 3,34 (der „Erhöhungsbetrag") auf € 25,50 je Aktie der Gesellschaft erhöht (echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB). Der Erhöhungsbetrag versteht sich dabei einschließlich des Zinsanspruchs gemäß § 327b Abs. 2 AktG, d. h. die Antragsgegnerin schuldet keine weiteren Zinsen auf diesen Erhöhungsbetrag. Die Antragsgegnerin wird den ehemaligen Minderheitsaktionären den Erhöhungsbetrag in Einklang mit Ziffer 5 dieser Vereinbarung nachzahlen.
2. Beendigung des Spruchverfahrens
Die Beschwerdeführer erklären das Spruchverfahren in Ansehung dieses Vergleichs für erledigt. Der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin stimmen dieser Erledigterklärung zu. Sollte diese Erledigterklärung nicht zu einer Beendigung des Verfahrens führen, nehmen die Beschwerdeführer hilfsweise ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 25. November 2020 zurück. Sie verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der damit einhergehenden Verfahrensbeendigung einverstanden ist und auf sein Recht zur Fortführung des Spruchverfahrens nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG unwiderruflich verzichtet.
3. Kosten
3.1. Die Antragsgegnerin trägt ihre eigenen Kosten und Auslagen, die Gerichtskosten, die Vergütung des gemeinsamen Vertreters und die Kosten des gerichtlichen Sachverständigen. Die Antragsgegnerin stellt die Beschwerdeführer und den gemeinsamen Vertreter von eventuellen Kostenforderungen anderer Antragssteller sowie von Gerichtskostenforderungen des vorliegenden Spruchverfahrens frei. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung des Landgerichts München I im Beschluss vom 25. November 2020 im Hinblick auf die I. Instanz - mit Ausnahme hinsichtlich der Beschwerdeführer und hinsichtlich des gemeinsamen Vertreters - unberührt.
3.2. Die Antragsgegnerin erstattet den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren erster Instanz außergerichtliche Kosten entsprechend den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes („RVG") zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Den Gegenstandswert des Spruchverfahrens geben die Parteien übereinstimmend mit € 1.186.488,24 an. Dieser wird auf Vorschlag der Antragsgegnerin der Kostenerstattung der Beschwerdeführer jeweils zu Grunde gelegt.
3.3. Vertritt ein Rechtsanwalt mehrere Beschwerdeführer, erhöht sich die jeweilige Verfahrensgebühr in erster Instanz und im Beschwerdeverfahren abhängig von der Zahl der jeweils vertretenen Beschwerdeführer gemäß Nr. 1008 VV um jeweils 0,3, wobei der zu erstattende Gesamtbetrag zu gleichen Teilen auf die jeweiligen Beschwerdeführer entfällt.
3.4. Die Antragsgegnerin zahlt dem gemeinsamen Vertreter aus dem Gegenstandswert von € 1.186.488,24 eine Vergütung für die 1. Instanz (unter Anrechnung der bereits gezahlten Vergütung) in Höhe von 2,5 Gebühren gemäß RVG 2021 und für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 2,9 Gebühren gemäß RVG 2021, jeweils zuzüglich Auslagenpauschale von € 20,00 und der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.5. Die Kostenerstattung gemäß Ziffer 3.1. bis Ziffer 3.4. ist nach gerichtlicher Protokollierung dieses Vergleichs fällig 14 Tage nach Übersendung einer ordnungsgemäßen Kostennote oder Zahlungsaufforderung. Die Kostennote/Zahlungsaufforderung ist zu richten an die Antragsgegnerin (z. Hd. Herrn Dr. Ralph Becker). Den Beschwerdeführern steht es frei, alternativ ein gerichtliches Kostenfest-setzungsverfahren unter Zugrundelegung der Regelungen aus diesem Vergleich zu betreiben.
3.6. Die Parteien dieses Vergleichs gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich - mit Ausnahme des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters und der Gebührenansprüche der anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführer - bei sämtlichen Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare bzw. um umsatzsteuerbefreite Zahlungen handelt. Soweit es sich um umsatzsteuerbefreite Leistungen handelt verpflichten sich die Parteien dazu, die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG hinsichtlich dieser Zahlungen nicht auszuüben. Die Parteien gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen der Aufwand der Antragsteller in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spruchverfahren, gleich aus welchem Rechtsgrund abgegolten wird. Die Antragsteller sind daher nicht gehalten, Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist. Für den Fall, dass die jeweils für eine Partei zuständige Finanzverwaltung oder ein Finanzgericht zu einem späteren Zeitpunkt die Ansicht vertreten sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen umsatzsteuerpflichtigen und nicht umsatzsteuerbefreiten Umsatz nach §§ 1, 3 UStG handelt, sind sich die Parteien ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der betroffenen Antragsteller, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen.
3.7. Die Kostenregelung in dieser Ziff. 3. ist abschließend, d. h. weitere Kosten werden weder den Beschwerdeführern noch dem gemeinsamen Vertreter erstattet.
4. Bekanntmachung des Vergleichs
Die Antragsgegnerin wird den Vergleich mit Ausnahme der Ziffer 3 zusammen mit ergänzenden Hinweisen zu seiner Abwicklung („Abwicklungshinweise") auf eigene Kosten unverzüglich nach seinem Wirksamwerden im Bundesanzeiger, einem Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung") sowie in „AnlegerPlus", dem Informationsmedium der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V, München, und dem Informationsdienst GSC-Research veröffentlichen. Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung oder Bekanntmachung auf anderen Plattformen, als Ad-hoc-Mitteilung oder auf der Website der Antragsgegnerin oder der Gesellschaft wird nicht erfolgen.
5. Abwicklung
5.1. Mit Zahlung des Erhöhungsbetrages wird ein von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstellebeauftragt. Details zur zentralen Abwicklungsstelle sowie zur Vorgehensweise bei geänderter Konto- bzw. Depotverbindung werden in den Ab-wicklungshinweisen veröffentlicht.
5.2. Die Zahlung des Erhöhungsbetrages wird spesen-, provisions- und kostenfrei geleistet.
5.3. Der Erhöhungsbetrag wird zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer 5 zur Zahlung fällig und berechtigten Aktionären, soweit möglich, ohne weiteres bankmäßig gutgeschrieben. Ziff. 1. bleibt unberührt.
6. Sonstiges
6.1. Änderungen dieses Vergleichs sowie etwaige weitere Absprachen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Zustimmung des gemeinsamen Vertreters. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
6.2. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
6.3. Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam oder nicht durchsetzbar sein sollte oder eine Regelungslücke aufweisen sollte, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung bzw. zur Auffüllung der Regelungslücke gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. § 139 BGB wird ausdrücklich abbedungen.
6.4. Soweit gesetzlich zulässig, ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich ausschließlich das Landgericht München I zuständig."
II.
Abwicklungshinweise
Ein Formular zur Anforderung der erhöhten Barabfindung kann unter www.blue-lion.de/spruchverfahren.pdf heruntergeladen werden. Die Zahlung kann nur erfolgen, wenn der Anspruchsteller die in dem Vergleich festgelegten Voraussetzungen erfüllt und die für die Abwicklung erforderlichen Angaben macht. Zur Abwicklung des Vergleichs hat der ehemalige Aktionär das vollständig ausgefüllte Formular zur Anforderung der erhöhten Barabfindung - sowie als Nachweis für seine aufgrund des Übertragungsbeschlusses auf den Hauptaktionär übergegangenen Aktien der Bayerische Immobilien AG - eine Kopie der entsprechenden Wertpapierverkaufsabrechnung(en) seiner Depotbank bei der
Blue Lion GmbH
z. Hdn. Herrn Dr. Ralph Becker
Denninger Straße 165
81925 München
einzureichen.
München, Juni 2022
Blue Lion GmbH
Geschäftsführung