Aus gegebenem Anlass weisen wir hier auf eine Veröffentlichung der SdK e.V. vom gestrigen Tage zur früheren Celesio AG hin:
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.: Übernahme der Celesio AG: Aktionäre haben Nachzahlungsansprüche
SdK bündelt Ansprüche betroffener Aktionäre
München (pta016/30.11.2017/10:00) - Ehemalige Aktionäre der Celesio AG, die Ihre Aktien im Rahmen des Übernahmeangebotes der McKesson-Gruppe zum Preis von 23,50 Euro angedient haben, haben einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 7,45 Euro. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) am 07.11.2017 durch die Nichtzulassung der Revision gegen das vorrangegangene Urteil des OLG Frankfurt am Main (Az. II ZR 37/16). Demnach dürfen bei einer öffentlichen Übernahme die Inhaber einer Wandelschuldverschreibung nicht bessergestellt werden als die regulären Aktionäre. Doch genau dies geschah bei der im Jahr 2014 vollzogenen Übernahme der Celesio AG durch das US-Unternehmen McKesson.
Hintergrund/Sachverhalt
Das US-Gesundheitsunternehmen McKesson hatte den Stuttgarter Pharmahändler Celesio AG Anfang 2014 für mehr als 6 Milliarden Euro übernommen. Über Aktienkaufverträge mit dem Mehrheitsaktionär Haniel und dem US-Hedgefonds Elliot hatte sich McKesson, inklusive der Anteile zur Unterlegung der Wandelschuldverschreibungen, 75 % der Gesellschaftsanteile gesichert. Der Hedgefonds Elliot hatte für den Verkauf der Schuldverschreibungen einen Preis von 30,95 Euro pro Aktie erhalten. Den übrigen Aktionären bot McKesson lediglich 23,50 Euro pro Anteilsschein an.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 5 U 2/15) hatte auf die Klage des Minderheitsaktionärs Magnetar Capital entschieden, dass bei einer öffentlichen Übernahme Wandelschuldverschreibungen der Zielgesellschaft in mehrfacher Hinsicht zu berücksichtigen sind. Demnach muss der Bieter dafür Sorge tragen, dass die umworbenen Aktionäre nicht schlechter gestellt sind als die Gläubiger der Schuldverschreibungen. Wandelschuldverschreibungen sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall von McKesson - zu Übernahmezwecken schon wie Aktien eingesetzt werden. Der Preis, der im indirekten Aktienerwerb über Derivate bezahlt wird, ist dann auch für das Übernahmeangebot maßgeblich. Denn McKesson hatte die Anleihen einen bzw. wenige Tage nach ihrem Erwerb gewandelt und somit diese nicht wegen der bestehenden Verzinsung sondern nur wegen ihrer aktiengleichen Funktion im Zusammenhang mit der erstrebten Übernahme erworben. Diese Rechtsauffassung hat nun der BGH durch die Nichtzulassung der Revision bestätigt.
Demnach muss McKesson 7,45 Euro plus Verzugszinsen je Celesio-Aktie nachzahlen und die Kosten des Verfahrens tragen.
Einschätzung der SdK
Aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. geht damit eindeutig hervor, dass die damaligen Aktionäre, die ihre Aktien zum Preis von 23,50 Euro angedient haben, einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 7,45 Euro plus angefallener Verzugszinsen haben.
Aus Sicht der SdK wäre es ferner unverständlich, wenn diejenigen Aktionäre, die das damalige Angebot nicht angenommen haben, nicht auch einen Schadenersatzanspruch hätten. Die SdK lässt hierzu gerade eine rechtliche Einschätzung erstellen.
Bündelung der Ansprüche und Rechtsverfolgung
Die SdK bündelt die Ansprüche betroffener Aktionäre - sowohl derjenigen, die das Angebot angenommen haben, als auch derjenigen, die das Angebot nicht angenommen haben - und plant in Zusammenarbeit mit einer Prozessfinanzierungsgesellschaft die Durchsetzung der Ansprüche der Aktionäre.
Betroffene Aktionäre können sich unter www.sdk.org/celesio kostenlos und unverbindlich für einen Newsletter registrieren, über welchen wir betroffene Aktionäre über den weiteren Verfahrensfortgang informieren werden.
München, den 30.11.2017
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
Veröffentlichungsdatum:
01.12.2017
-
16:56
Redakteur:
abu