Aktionäre sollten selbst aktiv werden - Nachbesserung bei CREATON AG Vz.
Leider kommt es in der letzten Zeit immer wieder zu teilweise erheblichen Schwierigkeiten bei der Abwicklung von in Spruchverfahren festgesetzten Nachzahlungen oder Anhebungen bei den geschuldeten Ausgleichszahlungen. So werden zwar Beschlüsse meist recht zeitnah veröffentlicht, mit der Bekanntmachung von etwaigen Abwicklungshinweisen für die Depotbanken lassen sich einige Hauptgesellschafter jedoch teilweise aufreizend viel Zeit. Hier müssen die betroffenen Anleger von sich aus aktiv werden, um die Ihnen zustehenden Nachzahlungen auch zu erhalten.

Jüngster Fall ist nach Kenntnis von GSC Research die CREATON AG. Ausweislich der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 04. April 2017 ist das Spruchverfahren anlässlich des im Jahre 2006 abgeschlossenen Unternehmensvertrages zwischen der Creaton AG und der Etex Holding GmbH abgeschlossen. So hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 16. März 2017 den Beschluss des Landgerichts München I vom 31. Oktober 2014 bestätigt. Das Landgericht München I hatte den Ausgleich auf 1,83 Euro brutto festgesetzt und die Anträge auf eine höhere Abfindung abgelehnt.


"Zum Spruchverfahren nach §§ 304, 305 AktG i. V. m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 15. Mai 2006 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der CREATON Aktiengesellschaft, Wertingen, als abhängigem Unternehmen, und der ETEX Holding GmbH, Heidelberg, als herrschendem Unternehmen, machen der Vorstand der CREATON Aktiengesellschaft und die Geschäftsführung der ETEX Holding GmbH hiermit den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2017 im Beschwerdeverfahren (Az.: 31 Wx 470/14) nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts LG München I vom 31. Oktober 2014 (Az.: 5HK O 16022/07) wie folgt bekannt:

In dem Spruchverfahren wegen Ausgleich und Abfindung erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Pütz und Handelsrichterin Schreiber nach mündlicher Verhandlung vom 5.6.2008 und 3.7.2014 am 31.10.2014 folgenden Beschluss:

I. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung werden zurückgewiesen.

II. Der Ausgleich gemäß § 4 Ziffer 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der ETEX Holding GmbH und der Creaton AG vom 15.5.2006 wird auf € 1,83 brutto abzüglich der Körperschaftssteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Tarifs festgesetzt.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

IV. Der Geschäftswert des Verfahrens sowie der Wert für die Berechnung der von der Antragsgegnerin an den Gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre zu erstattenden Kosten wird auf € 7,5 Mio. festgesetzt."

Abwicklungshinweise für die Entgegennahme der durch das Gericht festgesetzten Anhebung der jährlichen Ausgleichszahlung auf nun 1,83 Euro brutto nach zuvor 1,06 Euro brutto wie im Unternehmensvertrag beschlossen wurden bisher nicht veröffentlicht.

Berechtigte Aktionäre sollten hier selbst aktiv werden und sich direkt an die zur Zahlung verpflichtete herrschende Gesellschaft, die Etex Holding GmbH (vertreten d. d. Geschäftsführer J. Alfons Peeters) mit Sitz in Heidelberg wenden.

Alexander Langhorst

Veröffentlichungsdatum: 23.06.2017 - 19:49
Redakteur: abu
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