Neue Regelung für Verlustvorträge
Der Bundestag hat am 01. Dezember 2016 ein neues Gesetz zur steuerlichen Behandlung von Verlustvorträgen verabschiedet. Bisher ist bekanntermaßen die steuerliche Verlustverrechnung bei Körperschaften durch die Regelungen in § 8c KStG eingeschränkt. Vereinfacht dargestellt besagt dieser, dass bei Übertragung von mehr als 25 % der Anteile, ein bestehener Verlustvortrag quotal untergeht. Werden mehr als 50 % der Anteile übertragen, kommt es zu einem vollständigen Untergang eines noch nicht verrechneten Verlustes.

Trotz bestehender Ausnahmeregelungen (Konzern- und sog. Stille-Reserven-Klausel) führt der Einstieg eines neuen bzw. zusätzlichen Gesellschafters zu einem für das Unternehmen unvorteilhaften Wegfall der Verlustverrechnungsmöglichkeiten. Ausgehend von Forderungen aus dem Bereich der VC-Finanzierung hat der Gesetzgeber nunmehr die Regelungen und Möglichkeiten überarbeitet und im Ergebnis die Nutzbarkeit von Verlustvorträgen verbessert.

Kernbestandteil der neuen Regelung ist ein sog. "fortführungsgebundener Verlustvortrag (§8d KStG)". So bleiben bestehende und bislang noch nicht genutzt Verlustvorträge erhalten, sofern derselbe Geschäftsbetrieb nach dem Anteilseignerwechsel fortgeführt wird. Die Beurteilung der Frage, ob eine "unveränderte Fortführung" vorliegt soll dabei nach verschiedenen qualitativen Merkmalen beurteilt werden.

Entscheidend ist dabei, dass ein seit Gründung des Unternehmens oder seit mindestens 3 Jahren bestehender Geschäftsbetrieb bestehen bleibt. Dieser darf nicht "ruhend gestellt" werden, keiner andersartigen Zweckbestimmung zugeführt werden und es darf auch kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden. Zudem wird darauf abgestellt, dass eine Nutzbarkeit im Rahmen der neuen Regelungen nur möglich bleibt und vereinfacht wird, wenn sich das Unternehmen nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, kein Organträger wird und auch keine Wirtschaftsgüter unterhalb des "gemeinen Wertes" eingebracht werden.

Durch eine Anpassung der Regelungen in § 10a Satz 10 GewStG soll die vorteilhafte Neufassung auch für gewerbesteuerliche Verlustvorträge gelten.

Auf Anregung der Bundesländer werden jedoch Verluste aus der Zeit vor einer Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs, oder bei besteheneder Organträgerschaft und/oder Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft von der Regelung ausgenommen. Damit wollen die Länderfinanzminister verhindern, das Alt-Verluste aus inaktiven Verlustmänteln reaktiviert werden können.

Die genauen Formulierungen und die Überlegungen zum Gesetzgebungsverfahren können der entsprechenden Bundestagsdrucksache (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/099/1809986.pdf) entnommen werden. Die Neuregelung soll rückwirkend ab 01. Januar 2016 gelten, die genauen Ausführungsbestimmungen liegen derzeit noch nicht öffentlich vor.


Alexander Langhorst

Veröffentlichungsdatum: 24.02.2017 - 13:16
Redakteur: abu
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