Ab dem 01. Januar 2017 gelten die Regelungen der in 2016 in Kraft getretenen Aktienrechtsnovelle auch für den Dividendenstichtag. Entgegen der bisherigen Tradition des Aktiengesetzes ist der Dividendenanspruch künftig nicht mehr direkt am Tag nach der Hauptversammlung fällig.
Gemäß der nunmehr gültigen Fassung des Aktiengesetzes ist der Dividendenanspruch künftig erst am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag fällig, es sei denn, die Hauptversammlung oder die Satzung bestimmt eine spätere Fälligkeit (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 2 und 3 AktG n.F.).
Alexander Langhorst
Veröffentlichungsdatum:
16.01.2017
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18:11
Redakteur:
abu