Wie im Bundesanzeiger vom 22. Juli 2016 veröffentlicht, wurden gegen die Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Deutsche Bank AG verschiedene Anfechtungsklagen erhoben. Die Veröffentlichung im Originalwortlaut:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
Bekanntmachung gemäß § 246 Absatz 4 Satz 1 AktG
Gemäß § 246 Absatz 4 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass insgesamt vier Aktionäre wie folgt Anfechtungsklage (§ 246 AktG) beziehungsweise Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) gegen auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Mai 2016 gefasste Beschlüsse erhoben haben:
Eine Aktionärin hat Nichtigkeitsklage, hilfsweise Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu Punkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns), Punkt 3 (Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015), Punkt 4 (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015) und Punkt 5 (Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016, Zwischenabschlüsse) der Tagesordnung erhoben.
Drei Aktionäre haben Anfechtungsklage, hilfsweise Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Hauptversammlung zu Punkt 10 (Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit dem ehemaligen Vorstandssprecher Dr. Breuer und zu einer Vergleichsvereinbarung mit den D&O Versicherern unter Beteiligung von Herrn Dr. Breuer sowie einer ergänzenden Schiedsvereinbarung zum Deckungsvergleich) der Tagesordnung erhoben. Einer dieser drei Aktionäre hat zugleich Anfechtungsklage, hilfsweise Nichtigkeitsklage gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu Punkt 3 (Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016) und zu Punkt 4 (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016) der Tagesordnung erhoben.
Die Klagen sind vor dem Landgericht Frankfurt am Main, 5. Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 3-05 O 153/16, 3-05 O 154/16 und 3-05 O 156/16 anhängig. Sie wurden gemäß § 246 Abs. 3 Satz 3 AktG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren 3-05 O 154/16 führt. Erster Termin zur mündlichen Verhandlung für die vorgenannte Rechtsstreitigkeit wurde durch Verfügung des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen auf den 15. Dezember 2016 bestimmt.
Frankfurt am Main, im Juli 2016
Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Der VorstandAlexander Langhorst
Veröffentlichungsdatum:
23.07.2016
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00:05
Redakteur:
abu