Presseschau: Effecten-Spiegel "BGH Urteil liegt vor"
Nachfolgend finden Sie einen Bericht über das BGH-Urteil zur Übernahme der Deutschen Postbank AG durch die Deutsche Bank AG welches die Effecten-Spiegel AG erstritten hat. Interessant und auch für künftige Übernahmen sind hier die Feststellungen im Rahmen der Urteilsbegründung.

Erst vor zwei Wochen hatte der ES in -seiner Ausgabe 32/2014 über die sensationelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Juli im Revisionsverfahren der Effecten-Spiegel AG gegen die Deutsche Bank berichtet. Unerwartet schnell gaben nun die Karlsruher Richter ihre Entscheidungsgründe bekannt. Das für die amtliche Sammlung BGHZ vorgesehene Urteil ist ausführlich begründet und mit mehreren Leitsätzen versehen. Im Kampf für den Schutz der Kleinanleger wurde damit ein großer Sieg errungen. Und die Effecten-Spiegel AG hat nach der Girmes-Entscheidung von 1996 ein weiteres Mal Rechtsgeschichte geschrieben!


Wie der ES mehrfach berichtete, führte die Effecten-Spiegel AG seit 2010 Klage gegen die Deutsche Bank. In den ersten beiden Instanzen gescheitert, hatte die Revision vor dem oberste Zivilgericht der Bundesrepublik Deutschland gegen sämtliche Unkenrufe der sog. Aktionärsschützer schließlich Erfolg.


In seiner Entscheidungsbegründung setzt sich der II. Senat zunächst intensiv mit der Frage auseinander, ob Aktionäre im Rahmen eines freiwilligen Übernahmeangebots überhaupt einen zivilrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung haben. Während bei Pflichtangeboten das Gesetz vorsieht, dass die Minderheitsaktionäre die Angemessenheit des Preises gerichtlich überprüfen lassen können, galt dies bei einem freiwilligen Übernahmeangebot bisher nicht. Selbst wenn es eine deutliche Diskrepanz zwischen dem angebotenen und dem tatsächlich angemessenen Preis gab, war es bisher umstritten, ob der Aktionär überhaupt einen Anspruch auf Zahlung der Differenz einfordern kann.


In seinem ersten Leitsatz stellt der BGH nun klar, dass „die Aktionäre, die das Übernahmeangebot angenommen haben, einen Anspruch gegen den Bieter auf Zahlung der angemessenen Gegenleistung“ haben. Die Karlsruher Richter folgen dabei der Argumentation der Effecten-Spiegel AG zum Vertragsrecht. Danach hat jede Partei bei Abschluss eines Vertrages Anspruch auf seine Erfüllung. „Es wäre nur schwer verständlich, wenn in diesen Fällen ein zivilrechtlicher Anspruch besteht, nicht aber dann, wenn die angebotene Gegenleistung von vornherein unangemessen ist“ (Randnummer/Rn. 23 der Urteilsbegründung).


Der zweite wesentliche Kern der von der Effecten-Spiegel AG erstrittenen Entscheidung ist u.a. für die Fragen zur Festlegung der Referenzzeiträume und der Verjährung bedeutsam: Für die Beurteilung der Angemessenheit einer Gegenleistung ist zu berücksichtigen, ob der Bieter bereits vor der Veröffentlichung eines Übernahmeangebots die Kontrolle über die Zielgesellschaft erworben, es aber dennoch unterlassen hat, ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre abzugeben. Ist dies der Fall, so bestimmt sich die angemessene Gegenleistung nach den Aktienpreisen, die für den Kon-trollerwerb bezahlt wurden. Das ist für all jene Aktionäre positiv zu bewerten, die 2010 das freiwillige Angebot der Deutschen Bank zur Übernahme ihrer Postbank-Aktien für 25 Euro ebenfalls angenommen, aber aufgrund der unsicheren Rechtslage nicht geklagt hatten. In der sog. Ursprungsvereinbarung hatte die Deutsche Bank mit der Deutschen Post bekanntlich einen Preis von 57,25 Euro pro Postbank-Aktie vereinbart. Da der BGH aber erst mit seinem Urteil vom 29. Juli grundsätzlich den zivilrechtlichen Anspruch bejaht hat, kann vorherige Kenntnis also nicht unbedingt unterstellt werden. Es ist somit fraglich, ob die dreijährige Verjährungsfrist überhaupt schon ab Angebotsannahme greifen kann.


Zudem könnte die Senatsentscheidung eine Welle an Klagen zur angemessenen Preisfeststellung bei Übernahmen auslösen, da hier auf „Unsicherheiten bei der Bewertung“ (Rn. 25) hingewiesen wird. Konnten sich die Bieter bei ihren Angebotspreisen bisher stets erfolgreich hinter der BaFin verschanzen, wird dies künftig nicht mehr möglich sein: „Zwar prüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) das Übernahmeangebot des Bieters. Dafür stehen ihr jedoch ... nur zehn bis fünfzehn Werktage zur Verfügung“ (Rn. 24). Zudem prüft die Behörde lediglich auf „offensichtliche“ Gesetzesverstöße. „Die Prüfung des Angebots durch die BaFin hat also nicht dieselbe Tiefe wie die Prüfung im Rahmen eines Rechtsstreits vor den Zivilgerichten“ (Rn. 24). Und das, obwohl ein Aktionär lt. Marktgerüchten die BaFin im konkreten Fall der Postbank-Übernahme über die unangemessene Gegenleistung informiert haben soll.


Aber nicht nur die BaFin lässt Tiefe bei ihren Prüfungen vermissen. Ohne eine Beweisaufnahme fegten die Vorinstanzen die Klage der Effecten-Spiegel AG mit der Begründung vom Tisch, ihre Vorwürfe seien „ins Blaue hinein“ gemacht. Damit hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln „die Anforderungen an die Sub-stanziierungslast der Klägerin überspannt. Die Klägerin hatte keinen Einblick in die Nachtragsvereinbarung der Beklagten und der Post. Damit konnte sie keine Einzelheiten aus dieser Vereinbarung vortragen. Andererseits war offenkundig, dass die Beklagte und die Post den Übergang der Kontrolle über die Postbank, so wie in der Nachtragsvereinbarung vorgesehen, aktiv betreiben wollten und betrieben haben. Das ist keine Behauptung „ins Blaue hinein“. Deshalb hätte spätestens das Berufungsgericht den dafür angebotenen Beweis erheben müssen. Das nachzuholen, hat es in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung Gelegenheit“ (Rn. 60).


Da „dieser Verfahrensfehler“ (Rn. 61) maßgeblich die Entscheidung des OLG Köln beeinflusst hat, muss es nun die längst überfällige Beweisaufnahme veranlassen.

Der BGH macht mit seiner Entscheidung klar, dass Aktionäre auch bei freiwilligen Übernahmeangeboten nicht rechtlos gestellt sind. Das ist ein längst überfälliges Signal an den Kapitalmarkt und ein grandioser Sieg für den Minderheitenschutz.

(Quelle: Effecten-Spiegel, 34/14)


Alexander Langhorst



Veröffentlichungsdatum: 29.08.2014 - 13:13
Redakteur: abu
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